Die Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs vom 22. 8. 2007 gibt Anlass, die steuerliche Beurteilung der persönlichen und sachlichen Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit der österreichischen Sicht zu vergleichen.
Die bf im Alleineigentum einer Gemeinde stehende GmbH war Organträger zweier Gesellschaften. Die sich aus den Gewinnabführungsverträgen ergebende Saldierung der steuerlichen Ergebnisse beim Organträger wurde von der Abgabenbehörde dahin gehend nicht anerkannt, als sie den Gewinn der einen Organgesellschaft (Immobilienbereich) einrechnete, den Verlust der anderen (Bäderbetrieb) hingegen nicht. Das Finanzgericht anerkannte zwar den Ergebnisausgleich beim Organträger, sah allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Verlustüberhanges gegeben. Der BFH bestätigte die Revision des Finanzamtes und hob die Berufungsentscheidung auf, weil das Finanzgericht lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen dem (höheren) Verlust und dem (geringeren) Gewinn als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt hatte.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.