Sowohl Stundungs- als auch Aussetzungszinsen können bei größeren Unternehmen einen mitunter nicht unerheblichen Umfang erreichen. Es soll daher untersucht werden, in welcher Position der Gewinn- und Verlustrechnung diese Nebenansprüche der Abgaben auszuweisen sind.
Nebenansprüche der Abgaben gemäß § 3 Abs. 2 BAO sind Ansprüche, die kraft besonderer abgabenrechtlicher Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen neben der Abgabe oder ohne Rücksicht auf eine Abgabenpflicht (wie etwa Zwangs- und Ordnungsstrafen) abgabentypisch zu entrichten sind. Nebenansprüche stehen mit den Abgaben im engeren Sinn ( §§ 1 und 2 BAO) in einem inneren Nahe- oder zumindest in einem Bedingungsverhältnis.1) Die hier interessierenden Nebenansprüche sind die Stundungs- und die Aussetzungszinsen (Nebengebühren der Abgaben - § 3 Abs. 2 lit d BAO).
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