Für die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen sind nicht nur die sachlich-objektiven Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, auch die subjektive Absicht des Kaufmannes ist für die Zuordnung von Bedeutung.
Grundsätzlich sind sämtliche Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, im Anlagevermögen auszuweisen ( § 198 Abs. 2 HGB). Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zählen zum Umlaufvermögen ( § 198 Abs. 4 HGB). Zweck der Unterscheidung ist die Unterteilung der Vermögensgegenstände in der Bilanz, je nachdem, ob sie im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmittelbar in den Umsatz eingehen werden und somit zu einem Zufluß von Geld führen oder ob sie dem Betrieb zur Leistungserstellung bzw. Kapitalanlage dienen. Die Unterscheidung ist in weiterer Konsequenz auch für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung. Durch die negative Abgrenzung des Anlagevermögens über die Umschreibung des Umlaufvermögens wird vom Gesetzgeber des HGB zum Ausdruck gebracht, daß es keine dritte Vermögensart gibt.
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