Rechnungswesen

Der Befreiungstatbestand gemäß § 198 Abs 10 Z 2b, eine Fehlleistung des österreichischen Gesetzgebers

em. o.Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Anton Egger

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Befreiungsbestimmung des § 198 Abs 10 Z 2b, wonach latente Steuern nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie entstehen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.

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Artikel-Nr.
RWZ 2016/73

31.10.2016
Heft 10/2016
Autor/in
Anton Egger

em. o.Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Anton Egger wirkte nach jahrelanger Tätigkeit in der Industrie sowie als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zunächst als Professor am Institut für Unternehmensführung und später am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz. Nach seiner Berufung an die Wirtschaftsuniversität Wien leitete er bis zu seiner Emeritierung das Institut für Revisions- Treuhand- und Rechnungswesen. Im Jahre 2000 erhielt er das Ehrendoktorat der Universität Graz. Er ist Verfasser und Mitverfasser einer Reihe von Büchern sowie zahlreicher wissenschaftlicher Aufsätze in Fachzeitschriften und Sammelwerken des In- und Auslandes.