In der Praxis nutzen viele Unternehmen die Möglichkeit eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) bei Mutter-Tochter-Verhältnissen, jedoch ist oftmals nicht gleich ersichtlich, wer überhaupt einen EAV abschließen darf, ob daran Formerfordernisse knüpfen und wie sich dieser auf die unternehmens- und ertragsteuerliche Bilanz auswirkt.
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