Der Gängigkeitsabschlag bei Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Bilanzierendem und der Betriebsprüfung. Der Beitrag erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewertung mittels Gängigkeitsabschlages, die verschiedenen in praxi angewandten Methoden sowie deren steuerrechtliche Zulässigkeit.
§ 207 Abs. 1 HGB normiert, daß bei Gegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen sind, um diese mit jenem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Das HGB verlangt somit beim Umlaufvermögen zwingend eine Abschreibung auf die niedrigeren Wiederbeschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes am Bilanzstichtag. Nach § 201 Abs. 2 Z. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten, d.h. abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen dürfen nicht Gruppen von gemeinsam zu bewertenden Vermögensgegenständen gebildet werden. Des weiteren müssen im Sinne einer Einzelbewertung durch den Bilanzierenden alle Umstände erhoben werden, die für die Bewertung des einzelnen Vermögensgegenstandes von Bedeutung sein können.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.