Sind die gesamten aktivierten Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der G&V nach dem Gesamtkostenverfahren im Posten „andere aktivierte Eigenleistungen“ auszuweisen?Neben der Besprechung der dazu überwiegend deutschen Kommentarliteratur wird eine alternative Darstellungsvariante vorgeschlagen.
Der G&V-Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z. 3 HGB i.d.F. des RLG lautete „im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen“. Im Zusammenhang mit den aktivierten Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes1) stellte sich daher die Frage, in welchem Posten diese in der G&V bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens auszuweisen waren2)). Im Rahmen des EU-GesRÄG wurde der G&V-Posten 3 des Gesamtkostenverfahrens abgeändert und lautet nun „andere aktivierte Eigenleistungen“. Die Diskussion, ob nun für die aktivierten Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen eine Ergänzung des Gliederungsschemas erforderlich ist, wurde damit beendet. Denn durch die Änderung des Wortlautes der Z. 3 des § 231 Abs. 2 HGB, wird ein Ausweis der aktivierten Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes unter diesem Posten als korrekt erachtet3)). Demzufolge werden die in einem Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen bei den entsprechenden Aufwandsposten erfaßt und mit Hilfe des Postens „andere aktivierte Eigenleistungen“ korrigiert.
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