Alles neu oder doch alles beim Alten?
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind vom Unternehmer buchmäßig nachzuweisen. Diese Nachweise wurden in der Vergangenheit in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. In Österreich wurde mittels Verordnung bestimmt, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. Durch die sogenannten "Quick-Fixes" wurde eine unionsweit harmonisierte Regelung für den Nachweis des innergemeinschaftlichen Transports eingeführt. Liegen deren Voraussetzungen vor, wird zugunsten des Lieferanten vermutet, dass der Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Der nachfolgende Beitrag beschreibt die Änderungen die sich ab 2020 durch die neue Rechtslage ergeben und deren praktische Bedeutung in Österreich.
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