Über Beschwerden ist mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzusprechen. Die Erlassung einer BVE habe zu unterbleiben, wenn in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, sei § 262 Abs 3 BAO nicht anwendbar.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.