Artikelrundschau März 2016 - Teil 1 / (Bundes)Abgabenordnung, Verwaltungsverfahren, Finanzstrafrecht, Insolvenzrecht

Der schnelle Weg zum BFG (Rombold, SWK 7/2016, S. 435)

Bearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Über Beschwerden ist mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzusprechen. Die Erlassung einer BVE habe zu unterbleiben, wenn in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staats­verträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, sei § 262 Abs 3 BAO nicht anwendbar.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2016/355

02.05.2016
Heft 9/2016