Der Vorstand einer Privatstiftung beschließt eine Zuwendung an den Begünstigten und ersucht ihn deshalb um Bekanntgabe seiner aktuellen Bankverbindung. Der Begünstigte gibt dem Stiftungsvorstand die gewünschten Informationen, bittet jedoch, die Zuwendung nicht 1997, sondern erst Anfang 1998 auszuzahlen.
Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass ein Drittel des laufenden Gewinns der Stiftung an die Begünstigten abzuführen ist. Die Verpflichtung zur Abführung entsteht jeweils mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Privatstiftung. Der Stiftungsvorstand missachtet allerdings die Vorgabe der Stiftungsurkunde und schüttet die den Begünstigten zustehenden Beträge nicht aus.
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