Werden Lohnabgaben nicht pünktlich zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum entrichtet, kann dies für den Dienstgeber nachteilige Folgen haben (bspw können Säumniszuschläge und/oder Verzugszinsen anfallen).
Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen enthalten allerdings eine Toleranzfrist (Respirofrist) von 3 Tagen: Langt der geschuldete Abgabenbetrag noch innerhalb der 3-tägigen Respirofrist am Bankkonto der Abgabenbehörde ein, bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen.
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