Durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben wurden die Größenklassen von Kapitalgesellschaften neu festgesetzt. Dies löst Anpassungsbedarf - insbesondere im Bereich der Konzernrechnungslegung - aus.
§ 221 HGB normiert die für die Rechnungslegung im HGB sehr wichtige Unterscheidung der Kapitalgesellschaften in kleine ( § 221 Abs. 1 HGB) und große ( § 221 Abs. 2 HGB). § 221 HGB ist dabei den Art. 11, 12 und 27 der 4. EG- Richtlinie sowie der Richtlinie für mittelständische Gesellschaften und der GmbH & Co-Richtlinie nachgebildet. Am 17. 6. 1999 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 1999/60/EG („Änderungsrichtlinie“, veröffentlicht im Amtsblatt L 162/65 vom 26. 6. 1999) erlassen, mit der die in den Art. 11 und 27 der 4. EG-Richtlinie enthaltenen Schwellenwerte bezüglich der Bilanzsumme und der Nettoumsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben werden. Die Republik Österreich hat diese „Änderungsrichtlinie“ mit Gesetzesbeschluss vom 18. 5. 2000 in das innerstaatliche Recht umgesetzt.
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