Eine kritische Analyse und Gegenüberstellung verschiedener Rechnungslegungsvorschriften
Angesichts der steigenden Anzahl von Unternehmensinsolvenzen1 und der zunehmenden Aufdeckung von Bilanzmanipulationen2 mehren sich kritische Stimmen sowohl in der nationalen als auch internationalen Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung betreffend die Berichterstattung, aber auch die Prüfung zur Annahme der Unternehmensfortführung ("Going Concern").3
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Führung eines Rechnungswesens, welches den Anforderungen des Unternehmens entspricht, liegt bei den gesetzlichen Vertreter:innen der Unternehmen.4 Die nationalen Bestimmungen sehen für rechnungslegungspflichtige Unternehmen iSd § 189 UGB den allgemeinen Bewertungsgrundsatz zur Unternehmensfortführung gem § 201 Abs 2 Z 2 UGB im Zuge der Jahresabschlusserstellung vor, wobei erst durch die Bestätigung der Going-Concern-Annahme im Rahmen einer Fortführungsprüfung durch die gesetzlichen Vertreter die Erstellung des Jahresabschlusses unter dieser Annahme gerechtfertigt ist.5 Folglich tragen die Jahresabschlussaufstellenden die Verantwortung betreffend die Bewertung des Unternehmensvermögens als auch der Unternehmensschulden und haben des Weiteren ihrer Berichtspflicht im Einklang mit den Rechnungslegungsbestimmungen nach UGB und/oder IFRS nachzukommen, insb und insoweit allfällige Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestehens des Unternehmens bestehen, bzw generell ein Abgehen von der Going-Concern-Annahme zu erwarten ist. Der aufgrund dieser Einschätzung und Beurteilung erstellte Jahresabschluss bildet fortan die Basis für die Prüfungshandlungen der Abschlussprüfer:innen mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen.6 Die Beurteilung der Angemessenheit der Annahme der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bildet dabei regelmäßig einen der wichtigsten Aspekte der Abschlussprüfung.7
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