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Die mit dem JStG 20181 in § 10a KStG umgesetzte Hinzurechnungsbesteuerung kommt grundsätzlich auch bei Privatstiftungen zur Anwendung. Für eigennützige Privatstiftungen sind jedoch die besonderen Besteuerungsvorschriften des § 13 KStG zu beachten. Hinsichtlich der Besteuerung von ausländischen Beteiligungserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Körperschaften unterscheiden sich Privatstiftungen von unbeschränkt steuerpflichtigen § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften im Hinblick auf die - für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung relevante - Reichweite in der Anwendung von § 10 KStG. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Passiveinkünften (§ 10a Abs 2 KStG), einer Niedrigbesteuerung (§ 10a Abs 3 KStG) sowie bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (§ 10a Abs 5 KStG) ist folglich das Zusammenspiel von § 10a KStG sowie der dazu ergangenen Verordnung mit der Sondervorschrift des § 13 Abs 2 KStG zu beachten. Der vorliegende Beitrag beleuchtet dieses Zusammenspiel näher und bietet einen systematischen Überblick zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung bei Privatstiftungen.
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