Das EU-UmgrG sieht das Erfordernis einer "Schlussbilanz" und die Angabe eines "Umwandlungsstichtags" ausdrücklich vor.1 Dieser Umwandlungsstichtag hat in der Vergangenheit zu liegen.2 Die grenzüberschreitende Umwandlung erfolgt definitionsgemäß identitätswahrend,3 es gibt insofern kein Ende oder keinen "Schluss" der Gesellschaft.4 Ein Umwandlungsstichtag ist im österreichischen Recht nichts Unbekanntes, schließlich ist auch bei der innerstaatlichen Umwandlung5 eine "Bilanz"6 zu erstellen. Einerseits ist fraglich, welche Bedeutung der Schlussbilanz bei der grenzüberschreitenden Umwandlung angesichts der Strukturelemente eines solchen Vorgangs (insb der Identitätswahrung) zukommt. Andererseits wird es künftig praktische Lösungen für den fehlenden Gleichlauf zum Recht anderer Mitgliedstaaten brauchen, da die "Schlussbilanz" fremden Rechts7 im Zuge der Hereinumwandlung der Anmeldung in Österreich beizufügen ist,8 einzelne Mitgliedstaaten9 aber keine Umwandlungsbilanz auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag kennen.
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