Der Beitrag untersucht am Beispiel der Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG, ob außerhalb der Steuerbilanz vorgenommene Korrekturen des steuerlichen Gewinns bei der Ermittlung latenter Steuern nach den Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches zu berücksichtigen sind.
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)1 wurde die in den Artikeln 7 und 8 der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD)2 vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Nach der neu geschaffenen Regelung des § 10a KStG werden niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Körperschaften, wie bspw Zinsen oder Lizenzgebühren, unmittelbar der beherrschenden inländischen Körperschaft zugerechnet. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fingiert das Steuerrecht damit die Ausschüttung "schädlicher" Passiveinkünfte und unterwirft diese bereits bei ihrer Entstehung der Besteuerung. Da die für die Besteuerung ursächlichen Einkünfte mangels tatsächlicher Ausschüttung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht als Beteiligungsertrag realisiert werden können, ergibt sich das Problem, dass der in der GuV ausgewiesene Steueraufwand in keinem erklärbaren Zusammenhang zum unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Steuern steht. Werden die hinzugerechneten Passiveinkünfte in der Folge tatsächlich ausgeschüttet und unterliegt die Ausschüttung auf Ebene der inländischen Körperschaft einer Besteuerung nach dem Methodenwechsel gem § 10a Abs 7 Z 1 KStG, so ist die Ausschüttung nach Z 2 leg cit insoweit steuerfrei, als die Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden (der Methodenwechsel unterbleibt). Durch diese steuerliche Bestimmung wird sichergestellt, dass es zu keiner doppelten Besteuerung von Passiveinkünften kommt. Dem nunmehr auch unternehmensrechtlich zu erfassenden Beteiligungsertrag steht insoweit kein korrespondierender Steueraufwand gegenüber, als die Passiveinkünfte bei Ausschüttung nicht dem Methodenwechsel unterliegen. Abermals lässt sich das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Steuern nicht in einen erklärbaren Zusammenhang mit dem in der GuV ausgewiesenen Steueraufwand bringen.
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