Gesellschafts- und Steuerrecht

Die Behandlung außerbilanzieller Korrekturen des steuerlichen Gewinns bei der Bilanzierung latenter Steuern nach dem UGB am Beispiel der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG

WP / StB Mag. Gerald Müller / StB Markus Haslinger, MSc (WU) / StB Mag. Maria Hopfenwieser-Molzer

Der Beitrag untersucht am Beispiel der Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG, ob außerhalb der Steuerbilanz vorgenommene Korrekturen des steuerlichen Gewinns bei der Ermittlung latenter Steuern nach den Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches zu berücksichtigen sind.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)1 wurde die in den Artikeln 7 und 8 der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD)2 vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Nach der neu geschaffenen Regelung des § 10a KStG werden niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Körperschaften, wie bspw Zinsen oder Lizenzgebühren, unmittelbar der beherrschenden inländischen Körperschaft zugerechnet. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fingiert das Steuerrecht damit die Ausschüttung "schädlicher" Passiveinkünfte und unterwirft diese bereits bei ihrer Entstehung der Besteuerung. Da die für die Besteuerung ursächlichen Einkünfte mangels tatsächlicher Ausschüttung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss noch nicht als Beteiligungsertrag realisiert werden können, ergibt sich das Problem, dass der in der GuV ausgewiesene Steueraufwand in keinem erklärbaren Zusammenhang zum unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Steuern steht. Werden die hinzugerechneten Passiveinkünfte in der Folge tatsächlich ausgeschüttet und unterliegt die Ausschüttung auf Ebene der inländischen Körperschaft einer Besteuerung nach dem Methodenwechsel gem § 10a Abs 7 Z 1 KStG, so ist die Ausschüttung nach Z 2 leg cit insoweit steuerfrei, als die Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden (der Methodenwechsel unterbleibt). Durch diese steuerliche Bestimmung wird sichergestellt, dass es zu keiner doppelten Besteuerung von Passiveinkünften kommt. Dem nunmehr auch unternehmensrechtlich zu erfassenden Beteiligungsertrag steht insoweit kein korrespondierender Steueraufwand gegenüber, als die Passiveinkünfte bei Ausschüttung nicht dem Methodenwechsel unterliegen. Abermals lässt sich das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Steuern nicht in einen erklärbaren Zusammenhang mit dem in der GuV ausgewiesenen Steueraufwand bringen.

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Artikel-Nr.
RWZ 2020/4

30.01.2020
Heft 1/2020
Autor/in
Gerald Müller

WP/StB Mag. Gerald Müller ist Head of Finance in einem Unternehmen der Computer- und Videospielbranche und war zuvor Leiter der UGB-Fachabteilung von PwC Österreich. Er ist Mitglied im Fachsenat für Unternehmensberichterstattung des Instituts für Facharbeit sowie Prüfungskommissär im Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, Lektor an der Universität Wien sowie Fachvortragender und Fachautor zu Fragen der nationalen und internationalen Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss.

Markus Haslinger

WP/StB Markus Haslinger, MSc (WU) leitet als Director das National Office (Grundsatzabteilung UGB-Rechnungslegung) bei PwC Österreich in Wien. Er ist Mitglied im Fachsenat für Unternehmensberichterstattung des Instituts für Facharbeit sowie Prüfungskommissär im Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.

Maria Hopfenwieser-Molzer

StB Mag. Maria Hopfenwieser-Molzer ist Director in der Steuerabteilung von PwC Österreich in Wien. Sie ist in den Bereichen Konzernsteuerrecht und internationales Steuerrecht tätig und Fachvortragende zu Fragen latenter Steuern im Rahmen der nationalen und internationalen Rechnungslegung.