Das BFG habe kürzlich entschieden, dass bei behördlicher Nachlässigkeit eine Bescheidberichtigung gem § 293b BAO nicht offenstehe, weil der rechtswidrige Bescheid gerade nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung zurückzuführen war. Die Bescheidberichtigung sei kein Eventualinstrument, welches beliebig eingesetzt werden könne.
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