Umweltpolitisch veranlasste Maßnahmen können mit der nachträglichen Adaptierung von bereits im Unternehmen genutzten Sachanlagen einhergehen. Hierfür steht auf internationaler Ebene ein Komponentenansatz zur Verfügung, dessen Anwendung in der Unternehmensbilanz durch die vorgegebenen Anschaffungs- und Herstellungskonzeptionen nur eingeschränkt möglich erscheint.
Unternehmen werden in zunehmendem Maße mit umweltspezifischen Themenstellungen1 konfrontiert, die im externen Rechnungswesen neben ständig erweiterten Berichtspflichten2 direkt auf die Positionen im Jahresabschluss einwirken.3 Eine Einflussnahme auf die finanzielle Berichterstattung ist ua infolge des Erwerbs von einschlägigen Vermögensgegenständen, der Änderung von Abschreibungsplänen und Bewertungsparametern oder der Bildung und Bewertung von umweltspezifischen Rückstellungen feststellbar.4 Verstärkt durch Beschaffungsengpässe kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich Unternehmen veranlasst sehen, Komponenten von Anlagen auszutauschen, neue Komponenten einzubauen oder sonstige objektbezogene Adaptierungsmaßnahmen durchzuführen. Derartige Aktivitäten werden im internationalen Kontext idR als eigenständige Komponente aktiviert und in weiterer Folge separat abgeschrieben. Nicht nur infolge der damit einhergehenden Periodisierungswirkung wird im jüngeren Schrifttum die Komponentenabschreibung auch für unternehmensbilanzielle Zwecke als zulässig erachtet. Allerdings setzt die Abschreibung einer Komponente stets ihre Aktivierung voraus, wofür bei den hier zur Diskussion stehenden nachträglichen Maßnahmen an bereits im Unternehmen genutzten Anlagen in den beiden Rechtsordnungen Unterschiede vorliegen. Die Würdigung der Aktivierungsvoraussetzungen soll unter Berücksichtigung des stetig steigenden Stellenwerts von Umweltbelangen in der unternehmerischen Berichterstattung erfolgen, wodurch im Ergebnis eine diesbezügliche Annäherung der nationalen und internationalen Bilanzierungsvorschriften möglich erscheint.
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