Buchhaltung und Bilanzierung

Die Bilanzierung der Solidarhaftung bei Spaltung einer Kapitalgesellschaft

Klaus Hirschler

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der bilanziellen Behandlung der Haftung nach § 10 Spaltungsgesetz (SpaltG) bei der sog. Handelsspaltung.*)

Das Spaltungsgesetz sieht für die unter seinen Anwendungsbereich fallenden Spaltungen (Auf- und Abspaltungen von inländischen Kapitalgesellschaften zur Neugründung - vgl. § 1 SpaltG) eine wesentliche Erleichterung für den Übergang des Vermögens auf die Nachfolgegesellschaft(en) vor, nämlich die sog. partielle, d.h. auf das jeweilige übertragene Vermögen beschränkte Gesamtrechtsnachfolge. Zivilrechtliche Folge der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge ist, dass der Übernehmer ohne Zustimmung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft in deren Rechtsstellung eintreten kann, dass es also zu einem Schuldnerwechsel ohne die sonst nach den Regeln des Zivilrechts erforderliche Zustimmung der Gläubiger kommt. Als Ausgleich für diesen vereinfachten Schuldnerwechsel sieht § 10 Abs. 1 SpaltG jedoch vor, dass für die bis zur Eintragung der Spaltung im Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten1) der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten, die aus zum Zeitpunkt der Eintragung noch schwebenden Geschäften noch entstehen, neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wurde, auch alle übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, d.h. sämtliche anderen Nachfolgegesellschaften einschließlich der bei Abspaltung bestehen bleibenden spaltenden Gesellschaft nach Maßgabe des § 1409 ABGB als Gesamtschuldner haften. Da die Nachfolgegesellschaften für die Verbindlichkeiten der übrigen Nachfolgegesellschaften gemäß § 1409 ABGB bis zur Höhe des übernommenen Vermögens (Verkehrswert der übernommenen Aktiva) haften, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form diese Haftung in der Bilanz ausgewiesen werden muss.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 97

20.04.1996
Heft 4/1996
Autor/in
Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.