Buchhaltung und Bilanzierung

Die Bilanzierung noch nicht abrechenbarer Leistungen

Eva Eberhartinger / Stefan Haslinger / Eugen Strimitzer

Mit dem Rechnungslegungsgesetz 1990 wurde in das von Kapitalgesellschaften zwingend anzuwendende Gliederungsschema der Bilanz im Bereich des Vorratsvermögens die eigenständige Position "noch nicht abrechenbare Leistungen" ( § 224 Abs. 2 B I 4. HGB) aufgenommen. In der Rechtslage vor RLG war der Ausweis derartiger Leistungen nicht geregelt, so dass diese entweder als Forderungen oder als halbfertige Erzeugnisse bilanziert wurden. Nach den ErlRV zu § 224 HGB soll durch die Aufnahme eines eigenen Postens klargestellt werden, dass "solange kein rechtsgültiger Anspruch aus einer abrechenbaren Leistung entstanden ist, der Ausweis unter den noch nicht abrechenbaren Leistungen im Vorratsvermögen vorzunehmen ist". Ein Ausweis als Forderung soll keinesfalls mehr in Betracht kommen1). Der gesonderten Darstellung kommt vor allem aufgrund der im Vergleich zu anderen Vorratspositionen sowie zu Forderungen unterschiedlichen Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger große Bedeutung zu.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 12

20.01.1996
Heft 1/1996
Autor/in
Stefan Haslinger

Dr. Stefan Haslinger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tax Partner KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Steuerberatung von Kreditinstituten und anderen Unternehmen im Bereich Financial Services. Er ist Leiter der Arbeitsgruppe Kapitalvermögen im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Eugen Strimitzer

Mag. Dr. Eugen Strimitzer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Partner der KPMG Austria Alpen-Treuhand Gruppe (www.kpmg.at). Er ist Mitglied der Fachsenate für Unternehmensrecht und Revision sowie Steuerrecht der KWT und schwerpunktmäßig in den Bereichen Steuerrecht und M&A sowie PE/VC tätig.