Schwebende Geschäfte und Nutzungsrechte - wann endet der Schwebezustand bei Übertragung eines Nutzungsrechts?
Durch das "Postulat der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte"1 werden bis heute Rechte aus Verträgen und die daraus resultierenden Verpflichtungen grundsätzlich bilanziell nicht erfasst. Der Grundsatz, dass die Sache selbst und nicht das Recht an der Sache entweder beim zivilrechtlichen oder beim wirtschaftlichen Eigentümer zu aktivieren ist, wurde schon in den Siebzigerjahren des vorigen Jahrhunderts kritisiert. Schon 1965 beschäftigte sich Havermann2 kritisch mit der Klassifizierung von Leasingverträgen als schwebende Geschäfte und forderte die Aktivierung eines Nutzungsrechts bei bestimmten Formen von Leasingverträgen. Hall schrieb 1967, dass "No one has advanced any very convincing logic for the position that the liability under a lease is any less firm or measurable, and therefore less necessary to include in the balance sheet, where no equity in property is created. On the contrary, the ordinary nonaccountant would probably be more concerned about a liability where there is not a contra equity in property."3 Auch das deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer verlangte in seiner Stellungnahme HFA 1/73,4 dass alle Leasingverträge, bei denen nicht eindeutig das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist, trotzdem im Abschluss des Leasingnehmers aufzunehmen sind.
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