Im Entwurf zum EU-GesRÄG 1996 ist für die Bestimmung des § 224 HGB eine Anpassung des von Kapitalgesellschaften zwingend anzuwendenden Bilanzgliederungsschemas an die Erfordernisse des Art. 9 der 4. EU-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) sowie eine Angleichung an das Vorbild des § 266 dHGB hinsichtlich der Terminologie vorgesehen. Im Bereich der Gliederung des Sachanlagenvermögens wird unter anderem künftig zwischen „2. technische Anlagen und Maschinen“ und „3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ unterschieden. Damit kommt es zu einem Wegfall der in der geltenden Fassung des RLG in § 224 Abs. 2 A II Z 4 explizit angeführten Postenbezeichnung „Werkzeuge“. Der nachstehende Beitrag befasst sich daher mit dem gebotenen Bilanzausweis von Werkzeugen sowie mit der Frage, ob durch die terminologische Anpassung des Gliederungsschemas auch materielle Änderungen verbunden sind.
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