Durch die Taxonomie-VO werden Unternehmen zukünftig dazu verpflichtet, ihren ökologisch nachhaltigen Anteil an Umsätzen, Investitionen und Betriebsaufwendungen offenzulegen. Die Berechnungslogik dieser Taxonomiequoten wirft diverse Anwendungsfragen auf, welche neben den Anwendern auch deren Abschlussprüfer beeinflusst.
Mit der Ratifizierung des Pariser Klimaabkommen im Jahr 2016 verpflichtet sich die Europäische Union, die Kohlenstoffdioxid-Emissionen bis 2030 um zumindest 40 % im Vergleich zum Jahr 1990 zu senken. Dieses Ziel wurde im Jahr 2020 verschärft und auf eine Reduktion von 55 % angehoben.1 Nochmals erweitert wurden diese Ambitionen um den European Green Deal, der darauf abzielt, die EU zum ersten klimaneutralen Kontinent bis 2050 zu transformieren.2
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