Ein derivativ erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist gem § 203 Abs 5 UGB1 verpflichtend planmäßig über seinen voraussichtlichen Nutzungszeitraum, bzw wenn dieser nicht verlässlich geschätzt werden kann, über zehn Jahre abzuschreiben. Eine einheitliche Vorgehensweise für die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts, insb hinsichtlich der Ermittlung einer etwaigen außerplanmäßigen Abschreibung, ist in der Praxis bisher nicht erkennbar. AFRAC schafft mit AFRAC 41 nun ein Rahmenwerk für die Ermittlung sowohl der planmäßigen als auch einer außerplanmäßigen Abschreibung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts im UGB. Die bereits vorhandenen Ausführungen zur Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Konzernabschluss in AFRAC 33 sind ergänzend zu verstehen.2 Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die im März 2024 veröffentlichte AFRAC-Stellungnahme 41 und erläutert auch konzeptionelle Unterschiede zu den relevanten IFRS-Bestimmungen.3
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