Der Jahresabschluss ist binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (beim Firmenbuchgericht einzureichen). Entgegen der überwiegenden Ansicht in der Literatur besteht - seit dem EU-GesRÄG 1996 - keine Verpflichtung zur früheren Offenlegung.
Nach § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (sowie - wegen § 221 Abs 5 UGB - gleichgestellten unternehmerisch tätigen Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter = verdeckte Kapitalgesellschaften) den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie ggf den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung) mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Beschränkung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen Erleichterungen (§§ 278, 279 UGB). Die Frist ist auch für die Offenlegung des Konzernabschlusses (§ 280 UGB, der die Einreichung des Konzernabschlusses "gleichzeitig" mit dem Jahresabschluss fordert) sowie grundsätzlich (allerdings mit Sonderthemen behaftet) für die Vorlage der Unterlagen der Rechnungslegung bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 280a UGB, der ua auf § 277 UGB verweist) maßgeblich.
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