Das arm’s length-Prinzip unterstelle einen Leistungsaustausch zwischen selbständigen und voneinander unabhängigen Unternehmen, um marktkonforme Preise (Preisbandbreiten) auszuloten. Das arm’s length-Prinzip anerkenne im Übrigen die Gestaltungsfreiheit der Unternehmer in der Gestaltung ihrer Betriebsstätten und verbundenen Gesellschaften sowie in der Gestaltung der ausgetauschten Leistungen. Das arm’s length-Prinzip habe die Funktion, die Ertragsteuerbefugnis verschiedener Staaten durch eine Fiktion marktkonformer Preise (Preisbandbreiten) abzugrenzen (aufzuteilen); das arm’s length-Prinzip beschränke jedoch nicht die Gestaltungsfreiheit der Unternehmer. Diese Einsicht führe zu systematisch und teleologisch folgerichtigen Lösungen bei der Beantwortung verschiedener Fragen in der Anwendung von DBAs.
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