Mit 1. 1. 1999 können wieder steuerwirksam Jubiläumsgeldrückstellungen gebildet werden. Eine Nachdotierung für die Jahre 1994 bis 1998 ist jedoch mit einem Nachholverbot verbunden.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 09.12.1997 1) das seit der Steuerreform 1993 in § 9 Abs. 4 EStG verankerte Verbot zur steuerwirksamen Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen als verfassungswidrig aufgehoben, soweit dieses Verbot die Bildung von Rückstellungen für Zahlungen aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums betrifft. Die zeitliche Wirkung der Gesetzesaufhebung wurde vom VfGH mit 01.01.1999 festgelegt. Dies hat dem Gesetzgeber ausreichend Zeit gegeben, die steuerliche Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung auf neue gesetzliche Grundlagen zu stellen. Der Gesetzgeber hat nunmehr auf die teilweise Aufhebung von § 9 Abs. 4 EStG durch den VfGH reagiert und hat im Abgabenänderungsgesetz 19982)) mit dem neuen § 14 Abs. 12 EStG erstmalig im Steuerrecht gesetzliche Regelungen über die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen vorgesehen.
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