Das neue Datenschutzregime trete mit 25. 5. 2018 in Kraft. Durch die Aufhebung der expliziten Ausnahmebestimmung für öffentliche Bücher und Register (§ 27 Abs 9 DSG 2000) stelle sich die Frage, ob die datenschutzrechtliche Löschung künftig in Firmenbuchsachen anwendbar sei.
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