Im September 2024 veröffentlicht das AFRAC seine neue Stellungnahme 40 zum bilanziellen Ausweis hybrider Finanzinstrumente beim Kapitalnehmer (Emittenten) im Anwendungsbereich des UGB. AFRAC 40 geht ein zwei Jahre langer interner Diskussionsprozess und ein ausführliches Review-Verfahren mit zwei Public Postings voraus. Kerninhalt von AFRAC 40 ist die Festlegung von Kriterien, wann Finanzinstrumente, die Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital kombinieren (hybride Finanzinstrumente), eine dem Eigenkapital entsprechende Haftungs- und Verlusttragungsqualität aufweisen und somit beim Emittenten als Eigenkapital zu qualifizieren sind. Die drei kumulativ zu erfüllenden Kriterien gem AFRAC 40 sind: (1.) Nachrangigkeit, (2.) Kapitalerhaltung bei Vergütung sowie (3.) Kapitalerhaltung bei Rückzahlung und keine Befristung. Die Kriterien entsprechen grds dem bislang gültigen Kammer-Fachgutachten KFS/RL 13 und richten sich ebenfalls am Grundsatz der Kapitalerhaltung aus, unterscheiden sich aber im Detail. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Regelungen von AFRAC 40 vor und zeigt Unterschiede zu KFS/RL 13 auf. Die neue AFRAC-Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 beginnen.
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