Aktuelles

Die neue Jahressechstel-Rollung - dargestellt anhand von Beispielen (Teil 2)

Birgit Kronberger, MBA (PVP-Redakteurin) / Mag. Rainer Kraft (PVP-Redakteur)

Ab 2020 sind Dienstgeber verpflichtet, in dem Monat, in dem der letzte laufende Bezug im Kalenderjahr ausbezahlt wird (also idR im Dezember bzw bei unterjährigem Austritt im Austrittsmonat), das Jahressechstel für sonstige Bezüge neu zu berechnen. Dadurch kann es zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer Nachversteuerung (infolge Aufrollung) kommen.

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Artikel-Nr.
PVP 2020/10

26.02.2020
Heft 2/2020
Autor/in
Birgit Kronberger

Birgit Kronberger, MBA (Studium Personalmanagement) ist diplomierte Personalverrechnerin und Beraterin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht. Neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin des "Vorlagenportals für Arbeitsrecht und Personalverrechnung" (www.vorlagenportal.at) ist sie Mitarbeiterin der Vienna CityTax Steuerberater GmbH, Mitglied der Prüfungskommission für Arbeitsrecht am WIFI Wien, Lektorin an der FH Wien und freiberufliche Fachredakteurin.