Seit dem StRefG 2015/16 sind neben den steuerlichen Einlagen auch die Innenfinanzierungsstände gem § 4 Abs 12 EStG evident zu halten. Für offene Zuwendungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter besteht, sofern ein ausreichender Stand an Innenfinanzierung und Einlagen vorhanden ist, steuerlich ein Wahlrecht, sie als (offene) Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu qualifizieren. Der Beitrag widmet sich der Frage, ob bzw inwieweit die unternehmensrechtliche Qualifikation einer Kapitalrückführung als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung für das Steuerrecht maßgeblich ist. Darüber hinaus erfolgt ein Vorschlag de lege ferenda zur Vereinfachung der Evidenzkontenführung an den Gesetzgeber.
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