Dass die umsatzsteuerliche Organschaft einen steuerlichen Brennpunkt darstelle, würden die jüngsten Entwicklungen zeigen: In Ö werde die Zwischenbankbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 28 UStG mit dem AbgÄG 2024 ab 1. 1. 2025 ersatzlos gestrichen. Es bestünden nämlich starke Zweifel, ob die Steuerbefreiung in der MwStSyst-RL Deckung finde. Vor diesem Hintergrund habe nun auch das BFG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Befreiung nicht sogar eine staatliche Beihilfe nach Art 107 Abs 1 AEUV begründe. Um die USt bei Leistungen im Zwischenbankenbereich nicht zum Kostenfaktor werden zu lassen, könne überlegt werden, eine Organschaft zu bilden. Aber auch hier habe es kurzfristig die Sorge gegeben, dass Innenleistungen steuerbar seien. Diese Sorge habe der EuGH den Stpfl jüngst genommen. Wenngleich nun gesichert sei, dass die Bildung einer Organschaft eine umsatzsteuerliche Belastung schaffe, die mit der Zwischenbankenbefreiung vergleichbar sei, seien die an die Organschaftsbildung gestellten Bedingungen in Ö sehr streng. Die aufgezeigten Entwicklungen würden die hohe Relevanz der aktuellen umsatzsteuerlichen Fragestellungen zur Organschaft unterstreichen.
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