Der BGH hat mit Urteil vom 12. 1. 1998, II 82/93 (DStR 1998, 383 ff, mit Anmerkung Goette = WM 1998, 510 ff = ZIP 1998, 467 ff = BB 1998, 635 ff, mit Anmerkung Hofmeister = IWB 1998, 421 ff, mit Anmerkung Thömmes) in der beim EuGH anhängig gewesenen Rechtssache „Tomberger vs. Gebrüder von der Wettern GmbH“ endgültig entschieden. Im Beitrag werden die Folgen der einschlägigen Urteilsaussagen erläutert sowie auf die vom BGH aufgeworfene Frage eingegangen, ob Jahresabschlüsse, die unter den gegebenen Umständen nicht nach dem Grundsätzen des BGH-Urteils vom 12. 1. 1998 erstellt wurden, eventuell nichtig oder anfechtbar sind.
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