Durch das FMAG wurde auch § 271 HGB geändert. Ab 2004 besteht die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Wechsel des Wirtschaftsprüfers. Die gesetzliche Regelung beinhaltet eine Fülle von Zweifelsfragen.
Die Idee eines obligatorischen Wechsels des Abschlussprüfers ist nicht neu.1) Regelmäßig wird nach spektakulären Fällen des Versagens des Abschlussprüfers die Frage aufgeworfen, ob dieser nicht vielleicht zu lange mit der Prüfung des in der Folge zusammengebrochenen Unternehmens betraut war.2)) Der Wechsel des Abschlussprüfers wird eher als Ausnahmefall gesehen, der in besonderen Situationen wie bei einem Eigentümerwechsel vorgenommen wird.3)) Die in Deutschland 1990/91 festgestellte Prüferwechselquote von 4,1 % der Unternehmen4)) deutet auf einen durchschnittlichen Bestand des Mandats über beinahe 25 Jahre hin.5)) Sowohl der Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder als auch die betroffenen Unternehmen stehen der Rotation demgemäß seit jeher kritisch gegenüber.6))
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