Ein schriftlicher Bestandvertrag löse die Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 5 GebG aus. Beurkundete Nebenleistungen erhöhten die Gebühr. Laut VwGH habe die gebührenpflichtige "Nebenleistung" einen großen Umfang, da selbst Hauptleistungen erfasst würden, wenn insgesamt das Wesen eines Bestandvertrags vorliege.
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