Das HGB regelt im § 273 Abs 2 HGB die besonderen, über den üblichen Prüfungsbericht hinausgehenden Berichtspflichten des Abschlussprüfers:
„Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten.“ (§ 273 Abs 2, 1. Satz HGB) Die Berichtspflicht besteht weiters bei Feststellung der Vermutung eines Reorganisationsbedarfes iSd URG.
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