Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und BFG schränkt den Anwendungsbereich der Bestimmung massiv ein.
Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen stellt hinsichtlich Steuerbarkeit, Leistungsort, Steuersatz und Befreiungen für Unternehmen idR eine komplexe Herausforderung dar.
Wird in einer Rechnung zu Unrecht eine Umsatzsteuer ausgewiesen, ergibt sich nach dem Gesetz eine eigene Steuerschuld, welcher keine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Leistungsempfänger gegenübersteht. Dies gilt gleichermaßen für Fälle eines erhöhten als auch eines unberechtigten Steuerausweises.
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