Das BMF hatte mit Newsletter vom 2. April 2024 eine Fachinformation zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen verbreitet und diese im Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien nochmals erläutert.
Ursache der Fachinformation aus dem BMF war eine Anfrage der KSW vom 2. 4. 2024, da nach der EuGH-Judikatur (siehe EuGH 13. 6. 2019, C-420/18) nicht mehr klar war, ob die Aufsichtsratstätigkeit nach österreichischer Auffassung noch in allen Fällen (wie traditionell in Österreich) als unternehmerisch anzusehen ist und welche Kriterien für die Annahme einer nichtunternehmerischen Tätigkeit zu prüfen sind. Das BMF hat dazu keine Antwort erteilt und lediglich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, ob eine Aufsichtsratstätigkeit eine unternehmerische Tätigkeit ist, im Einzelfall zu prüfen ist.
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