Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die zweite Geldwäscherichtlinie im Jahr 2003 in gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Weise umgesetzt. Mit der Umsetzung konnte eine Schlechterstellung der Wirtschaftstreuhänder gegenüber Rechtsanwälten und Notaren vermieden werden.
Die Richtlinie 2001/97/EG 1) vom 4. 12. 2001 („zweite Geldwäscherichtlinie“) dehnt den Anwendungsbereich der ersten Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG2) vom 10. 6. 1991 aus und trägt der Erkennbarkeit des Geldwäschevorgangs und der Nachweisbarkeit einer Kausalbeziehung zwischen dem Grunddelikt und dem Geldwäschevorgang Rechnung.3)
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