Gesellschafts- und Steuerrecht

Die Umsetzung der zweiten Geldwäscherichtlinie in das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder

Christoph Grabenwarter

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die zweite Geldwäscherichtlinie im Jahr 2003 in gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Weise umgesetzt. Mit der Umsetzung konnte eine Schlechterstellung der Wirtschaftstreuhänder gegenüber Rechtsanwälten und Notaren vermieden werden.

Die Richtlinie 2001/97/EG 1) vom 4. 12. 2001 („zweite Geldwäscherichtlinie“) dehnt den Anwendungsbereich der ersten Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG2) vom 10. 6. 1991 aus und trägt der Erkennbarkeit des Geldwäschevorgangs und der Nachweisbarkeit einer Kausalbeziehung zwischen dem Grunddelikt und dem Geldwäschevorgang Rechnung.3)

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Artikel-Nr.
RWZ 2004/34

19.05.2004
Heft 5/2004
Autor/in
Christoph Grabenwarter
Univ.-Prof.DDr. Christoph Grabenwarter
Institut für Europarecht und Internationales Recht
Wirtschaftsuniversität Wien
Welthandelsplatz 1/ Gebäude D3, 3. Stock
1020 Wien