In der Folge sollen die im Jahr 2014 ergangenen Erkenntnisse des VwGH zum Umgründungs(steuer)recht beschrieben werden.
Der Einzelunternehmer T hatte seinen seit April 2004 bestehenden Betrieb (Betriebsberatung) in die von ihm im Juni 2005 gegründete GmbH zum 31. 12. 2004 nach Art III UmgrStG eingebracht und auf Basis eines Verkehrswertes von 156.932,87 eine unbare Entnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG iHv 117.400 vorgenommen.
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