Die Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz 2000 sei eine Bagatellsteuer. Als Maßnahme zur Beschäftigungs- und Standortförderung empfahl die Steuerreform-Kommission im Jahr 2014 deren Abschaffung. Die Politik dagegen plante kürzlich sogar eine Ausweitung auf den Onlinebereich, der de lege lata tatbestandsmäßig nicht erfasst sei. De lege ferenda sei allerdings fraglich, ob diese Ausweitung rechtspolitisch opportun und rechtstechnisch sauber lösbar sei: Das Kernproblem der territorialen Anknüpfung im Rahmen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft stelle sich nämlich nicht nur bei den Ertragsteuern, sondern auch bei verkehrsteuerbedeutsamen Sachverhalten. Vor diesem Horizont dürfte auch die - äußerst knappe - Begründung des VfGH zu sehen sein, der jüngst gegen die Nichterfassung der Onlinewerbung keine Bedenken hatte.
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