Die Wesentlichkeit in § 189a Z 10 UGB wurde im RÄG 2014 gesetzlich definiert. Das Verhältnis dieser Bestimmung zur Wesentlichkeit für einen nichtigen Jahresabschluss gem § 202 Abs 1 Z 2 AktG wird im Folgenden behandelt.
Nach § 202 Abs 1 Z 2 AktG ist ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluss nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.1
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