Anmerkungen zu EuGH C-649/13, Nortel Networks1
Der Zweck eines Sekundärinsolvenzverfahrens besteht (auch) im Schutz inländischer Interessen;2 den innerstaatlichen Gläubigern sollen zumindest die dort belegenen Vermögenswerte erhalten bleiben.3 Mit der vorliegenden Entscheidung gesteht der EuGH den Gerichten des Sekundärverfahrensstaates die internationale Zuständigkeit für Annexverfahren zu, die sich auf im Sekundärverfahrensstaat belegenes Vermögen beziehen. Durch die Festlegung einer alternativen Zuständigkeit behält der EuGH die Interessen des Hauptinsolvenzverfahrens im Auge.
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