Rechnungswesen / Rechnungswesenlexikon

Dritthaftung des Abschlussprüfers

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

Der OGH hat mit Urteil vom 27. 11. 2001 eine beschränkte Dritthaftung des Abschlussprüfers bestätigt. Der Kreis der in die Schutzwirkung einbezogenen Personen ist allerdings eng abgesteckt. Es ergeben sich aus dem Urteil eine Reihe weiterer rechtlicher Fragen, insbesondere bei Konkurrenz von Ansprüchen der Gesellschaft mit Ansprüchen von Dritten. Die internationale Entwicklung zeigt allerdings, dass Verschärfungen der Haftung nicht notwendigerweise zu einer höheren Qualität der Abschlussprüfung führen.

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Artikel-Nr.
RWZ 2002/17

20.02.2002
Heft 2/2002
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.