Der OGH hat mit Urteil vom 27. 11. 2001 eine beschränkte Dritthaftung des Abschlussprüfers bestätigt. Der Kreis der in die Schutzwirkung einbezogenen Personen ist allerdings eng abgesteckt. Es ergeben sich aus dem Urteil eine Reihe weiterer rechtlicher Fragen, insbesondere bei Konkurrenz von Ansprüchen der Gesellschaft mit Ansprüchen von Dritten. Die internationale Entwicklung zeigt allerdings, dass Verschärfungen der Haftung nicht notwendigerweise zu einer höheren Qualität der Abschlussprüfung führen.
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