Handeln Land- und Forstwirte wirtschaftlich selbständig, sollte es keine Zweifel geben, dass sie unter die Sonderregelung des § 22 UStG fallen, sofern die dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt werden. Gehe es aber nach der Rechts-
auffassung des EuGH, solle das nicht in jedem Fall gelten: Sollten mehrere landwirtschaftliche Betriebe wirtschaftlich eng miteinander kooperieren, etwa indem sie ihre Vertriebsfunktionen in eine gemeinsame Kapitalgesellschaft auslagern, sei den daran beteiligten landwirtschaftlichen Erzeugern die Pauschalierung zu versagen.
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