In § 207 UGB wird die Bewertung des Umlaufvermögens primär mit dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag vorgegeben. Wenn dieser Kurs oder Preis um den Stichtag starken Schwankungen unterliegt, kann dies zu hohen außerplanmäßigen Abschreibungen führen, obwohl der Wert für das allgemeine Kurs- oder Preisniveau nicht repräsentativ ist oder sich der Kurs oder Preis direkt nach dem Stichtag wieder erholt. Im folgenden Beitrag wird die Frage diskutiert, ob in diesen Fällen der Stichtagskurs oder -preis dennoch herangezogen werden muss oder ob die Verwendung eines Durchschnittskurses oder -preises ebenso zulässig ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.