BGBl II 2018/81, ausgegeben am 27. 4. 2018
Verordnung des BMF, mit der die Verordnung des BMF vom 14. 12. 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird
Aufgrund der Änderung der Verordnung ist nun das laufende Führen von Aufzeichnungen für die Pauschalierung nicht mehr schädlich. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierung ist jedoch ua auch, dass der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000,- betragen hat.
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