Die BFG-Rechtsprechung zur Übermittlung eines Anbringens per E-Fax sei bislang streng und habe ein E-Fax - genauso wie ein E-Mail - als rechtliches Nichts qualifiziert. Was unter einem E-Fax zu verstehen ist, sei vom VwGH im Rahmen eines Revisionsverfahrens klargestellt worden. Der VwGH habe entschieden, dass ein E-Fax nicht mit einem E-Mail gleichzusetzen und kein "rechtliches Nichts" sei sondern ggf ein behebbarer Mangel vorliege.
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