Mit der Steuerreform 2000 wurde die Bestimmung über die Eigenkapitalzuwachsverzinsung eingeführt. Der Beitrag behandelt die sich insbesondere für Körperschaften stellenden Fragen mit Ausnahme der Folgen aufgrund von Umgründungen.*)
Mit dem Veranlagungsjahr 2000 tritt der neue § 11 EStG bzw. § 11 Abs. 2 KStG i.d.F. BGBl. I 1999/106 in Kraft. Diese Bestimmungen ermöglichen den Abzug von fiktiven Eigenkapitalzinsen als - auch außerbilanzielle1) - Betriebsausgabe, wobei der Zinssatz nach dem in § 11 Z. 6 EStG normierten Verfahren zu ermitteln ist. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist das Führen eines Eigenkapital-Evidenzkontos, auf dem die für die Verzinsung maßgebenden Eigenkapitalveränderungen aufgezeichnet werden.
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