Die CSRD* (RL 2022/2464/EU)1 sieht vor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa auf Basis eigener europäischer Standards zu erfolgen hat. Damit unterscheidet sich die Vorgehensweise stark von der bisherigen Praxis, die es erlaubte, beliebige Rahmenwerke heranzuziehen bzw ganz auf diese zu verzichten. Bei der Entwicklung der Standards war - wie in der CSRD vorgesehen - EFRAG beteiligt. Die eigentlichen Standards (ESRS - European Sustainability Reporting Standards) sollen jedoch als delegierter Rechtsakt von der Europäischen Kommission herausgegeben werden. Kürzlich hat die Kommission einen entsprechenden Entwurf veröffentlicht.2 Die Entwürfe basieren stark auf den Entwürfen von EFRAG, jedoch gibt es gewisse Abweichungen.3 Diese Abweichungen beziehen sich ua auf strukturelle Aspekte und insb auch auf Übergangsbestimmungen bzw das sog "Phasing-in".4 Der Entwurf enthält vier Standards (ESRS S1-4), die der Sozialberichterstattung zuzuordnen sind. Ziel des vorliegenden Artikels ist es, diese überblicksmäßig vorzustellen. Die Darstellung in diesem Artikel bezieht sich auf die Anforderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für große Kapitalgesellschaften gelten. Erleichterte Anforderungen für KMUs werden nicht dargestellt.
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